Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadtbibliothek Auerbach/Vogtl.
vom 5. März 2001

Aufgrund des § 4 und § 10 Abs. 2 der SächsGemO vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301) in der zur Zeit gültigen Fassung sowie den §§ 2 und 9 der SächsKAG vom 16. Juni 1993 (GVBl. S. 502) beschließt der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. am 05.März 2001 die Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadtbibliothek Auerbach/Vogtl.  wie folgt:


§ 1

Allgemeines

(1) Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Auerbach. Sie ist Literaturversorgungs- und Informationszentrum ihres Einzugbereiches und stellt ein breites Spektrum moderner Medien für die Nutzung bereit.

(2) Jedermann ist im Rahmen dieser Ordnung berechtigt, die Bibliothek auf öffentlich-rechtlicher Grundlage zu benutzen.

(3) Ausleihgebühren werden in Form von Jahresgebühren gemäß Ziff. 2 des Gebührenverzeichnisses erhoben. Die Jahresgebühr einschließlich Auslagen ist bei erstmaliger Benutzung der Stadtbibliothek fällig und werden nach Ablauf eines vollen Jahres mit der darauf folgenden Nutzung fällig. Zusätzliche Ausleihgebühren werden in der Erwachsenen-Videothek gemäß Ziff. 3 des Gebührenverzeichnisses erhoben.

Die Mehreinnahmen durch die Jahresgebühr werden für die Erhöhung des Medienetats verwendet, so dass ein qualitativ und quantitativ höherwertiger Medienbestand angeboten werden kann.

(4) Gebühren für besondere Leistungen, für Überziehungen der Entleihungsfristen, Beschädigung oder Verlust von Medien, Benutzerausweisen, Auslagenersatz und Gebühren für Internetnutzung werden nach dem zu dieser Satzung gehörenden Gebührenverzeichnis in der jeweils gültigen Fassung berechnet.

(5) Die Bibliothek hat festgelegte Öffnungszeiten. Sie werden durch Aushang bekannt gegeben.


§ 2

Anmeldung

(1) Für die Benutzung der Bibliothek ist eine Anmeldung erforderlich. Die Anmeldung erfolgt unter Vorlage des Personalausweises oder eines gleichgestellten Dokuments. Dazu ist die Angabe des vollständigen Namens, der Anschrift und des Geburtsdatums auf dem Anmeldeformular notwendig. Mit seiner Unterschrift erkennt der Benutzer die Benutzungs- und Gebührensatzung der Bibliothek an und erteilt damit seine Einwilligung, die Angaben zu seiner Person elektronisch zu speichern.

(2) Die Anmeldung und Aushändigung eines Benutzerausweises ist gemäß Ziff. 1 des Gebührenverzeichnisses kostenpflichtig.

(3) Bei Minderjährigen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist die schriftliche Einwilligung ihres Erziehungsberechtigten oder gesetzlichen Vertreters bzw. dessen Unterschrift auf dem Anmeldeformular notwendig. Mit der Unterschrift verpflichtet sich der Erziehungsberechtigte oder angegebene gesetzliche Vertreter zur Haftung für den Schadensfall und zur Begleichung aller anfallenden Gebühren.

(4) Benutzer der Bibliothek können Kinder ab vollendetem 7. Lebensjahr werden.

(5) Dienststellen, juristische Personen, Institute und Firmen können sich durch schriftlichen Antrag ihres Vertretungsberechtigten anmelden. Dazu können sie bis zu drei Unterschriften von Bevollmächtigten hinterlegen, die die Benutzung für den Antragsteller wahrnehmen.

(6) Nach erfolgter Anmeldung erhält jeder Benutzer einen Benutzerausweis, der gemäß Ziff. 1 des Gebührenverzeichnisses kostenpflichtig ist. Der Ausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Stadt Auerbach/Vogtl.. Der Ausweis ist sorgfältig aufzubewahren und bei jeder Entleihung vorzulegen. Veränderungen der persönlichen Daten und Verlust des Ausweises ist der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen. Bis zur Meldung haftet der Benutzer für alle Schäden, die aus dem Missbrauch des Ausweises entstehen. Nach Verlustmeldung kann durch die Bibliothek ein Ersatzausweis ausgestellt werden ; dieser ist gemäß Ziff. 5 des Gebührenverzeichnisses gebührenpflichtig

(7) Ohne Benutzerausweis werden in der Bibliothek keine Medien entliehen oder verlängert.
Der Benutzerausweis ist auf jeden Fall zurückzugeben, wenn die Voraussetzungen für die Bibliotheksbenutzung nicht mehr gegeben sind. 


§ 3

Formen der Benutzung

(1) Die Benutzung der Medien kann in der Bibliothek oder außer Haus erfolgen.

(2) Jeder Benutzer ist berechtigt, Medien aus den zur Freihandbenutzung aufgestellten Regalen zu entnehmen. Minderjährige bis zum vollendeten 14. Lebensjahr können nur in Ausnahmefällen Medien des Erwachsenenbestandes nutzen. Der Benutzer kann, wenn nicht anders bestimmt, alle zugänglichen Studien- und Arbeitsmöglichkeiten sowie bereitgestellten Hilfsmittel in Anspruch nehmen.

(3) Die Mitarbeiter der Bibliothek unterstützen die Bibliotheksbenutzer durch Beratung, Auskunft und Information.


§ 4

Zusätzliche Leistungen der Bibliothek

(1) Für ausgeliehene Medien kann die Bibliothek auf Wunsch Vorbestellungen gegen Entrichtung einer Gebühr gemäß Ziff. 8 des Gebührenverzeichnisses entgegennehmen. Die vorbestellten Medien müssen nach erfolgter Benachrichtigung innerhalb von 8 Kalendertagen abgeholt werden.

(2) Im Auftrag des Benutzers beschafft die Bibliothek auf der Grundlage der Bestimmungen für den Leihverkehr Medien aus anderen Bibliotheken des In- und Auslandes. Für die Nutzung dieser Medien gelten zusätzlich die Benutzungsbestimmungen der entsprechenden Bibliothek. Dieser Auftrag ist kostenpflichtig gemäß Ziff. 9 des Gebührenverzeichnisses. Die Kosten sind auch zu erstatten, wenn die ausgelöste Fernleihe nach der Benachrichtigung durch die Bibliothek innerhalb der festgesetzten Ausleihfrist nicht in Anspruch genommen wurde bzw. vom Benutzer nicht mehr gewünscht wird.

(3) Unter Beachtung des Urheberrechts können sich Benutzer aus Printmedien Kopien anfertigen lassen. Die Herstellung von Kopien ist gemäß Ziff. 12 des Gebührenverzeichnisses kostenpflichtig.

(4) Auf Wunsch des Benutzers kann die Bibliothek Titellisten oder andere Informationen zusammenstellen. Diese sind kostenpflichtig gemäß Ziff. 10 des Gebührenverzeichnisses.

(5) Alle Benutzer und Besucher der Stadtbibliothek haben die Möglichkeit, an den vorhandenen Internetarbeitsplätzen zu recherchieren bzw. zu arbeiten. Die Internetnutzung ist gemäß Ziff. 11 des Gebührenverzeichnisses kostenpflichtig. Voraussetzungen für die Nutzung des Internets sind: - ein gültiger Benutzerausweis, ein Personalausweis o. gleichgestelltes Dokument - - die Nutzungsbedingungen, die als Anlage der Satzung beiliegt, müssen anerkannt und unterschrieben werden.

(6) Jeder Ausdruck über Computer ist gemäß Ziff. 12 des Gebührenverzeichnisses kostenpflichtig.


§ 5

Ausleihe außer Haus/Leihfristüberschreitung

(1) Gegen Vorlage des Benutzerausweises werden Medien, ausgenommen die der Videothek, bis zu vier Wochen ausgeliehen. Die Leihfrist für alle Videos und DVD beträgt 1 Woche, für Sprachvideos/DVD 4 Wochen.

(2) Die Leihfrist der Medien, ausgenommen die Medien nach Absatz 3, kann vor Ablauf der Leihfrist auf Antrag eines Benutzers bei Vorlage des Benutzerausweises oder Angabe der Benutzernummer und des Namens (gilt nur bei telefonischer Verlängerung) bis zu zweimal verlängert werden. Die maximale Ausleihfrist beträgt 12 Wochen. Telefonische Verlängerungen können nur während der Öffnungszeiten vorgenommen werden.

(3) Von der Verlängerung ausgeschlossen sind Videos, DVD, Zeitschriften, CD-ROM und Medien, für die eine Vorbestellung vorliegt.

(4) Bei der Überschreitung der Ausleihfrist sind Versäumnisgebühren gemäß Ziff. 4 des Gebührenverzeichnisses zu zahlen, auch wenn der Benutzer keine schriftliche Aufforderung erhalten hat. In der Regel reagiert die Bibliothek mit einer schriftlichen Aufforderung, wenn die Leihfrist um eine Woche überzogen wurde. Bleibt diese Aufforderung erfolglos, ergeht nach der 3. Woche der Leihfristüberschreitung ein Gebührenbescheid.

(5) Die Einziehung der ausgeliehenen Medien, der Versäumnisentgelte und der Ersatzleistungen, zu deren Rückgabe bzw. Begleichung vergeblich aufgefordert wurde, erfolgt durch das Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Alle dadurch entstehenden Kosten sind vom Benutzer zu tragen, einschließlich der Kosten für erforderliche Hausbesuche gemäß Ziff. 7 des Gebührenverzeichnisses.

(6) Wer Bibliotheksgut nicht zurückgibt und auch auf Aufforderungen bzw. Gebührenbescheid nicht reagiert, begeht eine Ordnungswidrigkeit mit dem Verdacht, sich Bibliotheksgut rechtswidrig aneignen zu wollen.

(7) Die Bibliothek kann eine weitere Entleihung von der Rückgabe der Medien und von der Schuldbegleichung abhängig machen.


§ 6

Ausleiheinschränkungen

(1) Bestimmte Medien, zum Beispiel Informations- und Präsenzbestand sowie kulturhistorisch wertvolle Bestände, sind von der Ausleihe ausgeschlossen.

(2) Die Bibliotheksleitung und die Mitarbeiter sind berechtigt, bei Vorliegen von besonderen Umständen, Ausleih- und Nutzungsbeschränkungen zu erlassen.

(3) Nutzer unter dem vollendeten 14. Lebensjahr können mit ihrem Benutzerausweis nur Medien aus dem Bestand der Kinderabteilung und CDs + MCs ausleihen. eine Nutzung von Medien aus dem Erwachsenenbestand ist nur in Ausnahmefällen (z.B. für schulische Zwecke) möglich. Die Entscheidung darüber obliegt den Bibliotheksmitarbeitern.

(4) Benutzer, die gegen diese Satzung verstoßen, können zeitweilig oder auf Dauer von der Nutzung der Stadtbibliothek ausgeschlossen werden.


§ 7

Pflichten der Benutzer


(1) Die Benutzer sind verpflichtet, Medien und Einrichtungen der Bibliothek sorgfältig zu behandeln und vor Beschädigung und Verlust zu bewahren. Werden Mängel an den entliehenen Medien festgestellt, sind diese unverzüglich der Bibliothek mitzuteilen.

(2) Die Benutzer sind verpflichtet, alle Medien vor Verlassen der Bibliotheksräume unaufgefordert verbuchen zu lassen, den Zustand der Medien zu prüfen und etwas vorhandene Schäden sofort anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige, gelten die Medien als in einwandfreiem Zustand ausgehändigt.

(3) Mit der Verbuchung und Übergabe der Medien an den Benutzer ist der Ausleihvorgang vollzogen. Der Benutzer ist von diesem Zeitpunkt an bis zur Rückgabe für die entliehenen Medien verantwortlich.

(4) In den Bibliotheksräumen haben die Benutzer aufeinander Rücksicht zu nehmen und Verhalten zu meiden, die eine Benutzung durch Andere nachhaltig stören, behindern oder Medien und Einrichtung gefährden.

(5) Entliehene Daten-, Ton- und Bildträger dürfen nur auf handelsüblichen Geräten unter den von den Herstellerfirmen vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen abgespielt werden.

(6) Videokassetten sind vor Abgabe zurückzuspulen. Wenn dies nicht geschieht, ist das
 zurückspulen durch die Bibliothek gemäß Ziff. 5 des Gebührenverzeichnisses kostenpflichtig.

(7) Benutzer, die an einer Infektionskrankheit leiden und denen deshalb spezielle Verhaltensregeln und Verhaltenseinschränkungen im Umgang mit Anderen auferlegt worden sind, dürfen die Stadtbibliothek während dieser Zeit nicht benutzen.

(8) Die Benutzer haben vor Anwendung bzw. Benutzung die ausgeliehenen Datenträger auf Viren mit einem Virenscanner oder einem Virenprüfprogramm zu überprüfen.


§ 8

Haftung der Benutzer


(1) Der Benutzer haftet für die Einhaltung des Urheber- und Leistungsschutzrechtes.

(2) Verlust und Beschädigung entliehener Medien sind der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen.

(3) Für Verlust oder Beschädigung von Bibliotheksgut während der Benutzung hat der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter vollen Ersatz zu leisten, auch wenn ihn selbst kein Verschulden trifft. Er haftet auch für unzulässige Weitergabe an Dritte. Bei stark beschädigten oder verlorengegangenen Medien ist der Benutzer zur Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzexemplars verpflichtet. Ist ihm dies nicht möglich, kann die Bibliothek statt dessen die Kosten der Wiederbeschaffung des Originals (Neupreis) oder eines inhaltlich gleichwertigen Titels, einer Kopie durch Nachdruck oder die Kosten in Höhe des festgestellten Wertes in Rechnung stellen.

(4) Der Benutzer haftet für alles Schäden, die aus dem Verlust oder Missbrauch des Benutzerausweises durch Dritte entstehen, auch wenn den Benutzer kein Verschulden trifft.


§ 9

Haftung der Bibliothek


(1) Eine Haftung für die nicht in Verwahrung gegebenen Sachen sowie Garderobe, Geld und sonstige Wertsachen übernimmt die Bibliothek nicht.

(2) Die Bibliothek haftet nicht für Schäden an der Hard- und Software sowie anderen technischen Geräten des Benutzers oder Dritter, die durch Benutzung von fehlerhaften oder virenbefallenen Datenträgern (Disketten, Kassetten, CD, Videos, DVD und CD-ROM) entstehen.


§ 10

Ordnung in der Bibliothek


(1) Die Stadt Auerbach übt als Bibliotheksträger das Hausrecht aus. Sie wird durch die Bibliotheksleitung vertreten.

(2) Der Leiter der Bibliothek bzw. von ihm beauftragte Personen haben das Recht, Benutzer und Besucher aus der Bibliothek zu weisen, wenn diese bewusst gegen die Benutzungssatzung und Hausordnung verstoßen und den Betrieb der Bibliothek nachhaltig stören. Benutzer können auf Dauer oder zeitweise von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen bzw. ihre Benutzerausweise eingezogen werden. Die mit dem Benutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen bleiben davon unberührt.

(3) Unhandliche und große Gegenstände sowie Tiere dürfen nicht in die Bibliothek mitgebracht werden. Während des Aufenthaltes in der Bibliohtek sind alle Taschen und ähnlichen Behältnisse in die Taschenschränke einzuschließen.

(4) Die Benutzung des Aufzuges ist nur Besuchern ab vollendeten 14. Lebensjahr gestattet.

(5) Die für die Bibliothek geltende Hausordnung und die Benutzungsordnung für die Internet-Nutzung ist Bestandteil dieser Benutzungs- und Gebührensatzung und ist in jeder Etage der Ausleihräume gut sichtbar ausgehängt.


§ 11

Datenschutz


(1) Die von der Bibliothek erhobenen und gespeicherten Daten des Benutzers werden entsprechend den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes behandelt.

(2) Auskünfte darüber, wer bestimmtes Bibliotheksgut nutzt oder vorbestellt hat, werden nicht erteilt.


§ 12

Gebührenverzeichnis


Die Gebühren der Stadt Auerbach werden aufgrund des nachfolgenden Gebührenverzeichnisses erhoben.


§ 13 

Inkrafttreten


Die Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Auerbach, den 25. Januar 1999

 


Gebührenverzeichnis der Stadtbibliothek Auerbach/Vogtl. 

 

1. Ausstellen eines EDV-Ausweisen

für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr

1,00 €

Jugendliche und Erwachsene

2,50 €

 

2. Jahresgebühren

Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr

Frei

Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

2,50 €

Erwachsene ab vollendeten 18. Lebensjahr

6,00 €

 

3. Ausleihgebühr der Erwachsenen-Videothek

für Spiel- und Sachfilme

1,00 €

für Sprachvideos

1,50 €

Diese Gebühren, einschl. Versäumnisgebühren, gelten auch für Kinder, die in Ausnahmefällen die Erwachsenen-Videothek nutzen.

 

4. Versäumnisgebühren

für das Überschreiten der Ausleihfrist (außer Video und DVD) pro angefangene Woche und Medium

Kindermedien

0,50 €

Erwachsenenmedien

2,00 €

für Kindervideos, Spiel- und Sachfilme pro Videokassette/DVD und Tag

1,00 €

Bei Versand von Aufforderungsschreiben und Gebührenbescheide sind die Portogebühren vom Benutzer zu tragen.

 

5. Kostenersatz

Ausstellen eines Ersatzausweises:

 

Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr

1,00 €

Jugendliche und Erwachsene ab vollendeten 14. Lebensjahr

2,50 €

bei kleinen Schäden an Büchern

2,50 €

bei Beschädigung oder Verlust von CD- bzw. Kassettenhüllen

1,00 €

bei Beschädigung oder Verlust von Videohüllen

1,50 €

bei starker Beschädigung oder Verlust von Medien einschl. von Spielen


Wiederbeschaffungswert

erforderliches Zurückspulen der Videos durch die Bibliothek pro Video

1,00 €

 

6. Gebühr für die Einarbeitung eines Ersatzexemplars

bei starker Beschädigung oder Verlust von Medien

2,50 €

 

7. Hausbesuch durch Vollstreckungsbehörde

Abholung von nicht zurückgegebenen Entleihungen durch Hausbesuch

20,00 €

 

8. Vorbestellung

von ausgeliehenen Medien

0,50 €

+ Portogebühr

0,45 €

oder Telefongebühren

0,15 €

 

9. Fernleihe (Pauschalgebühr)

2,50 €

 

10. Zusammenstellung von Titellisten und anderen Informationen je A 4-Seite

1,00 €

 

11. Internetnutzung

- für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr

Frei

- für Jugendliche und Erwachsene pro angefangene halbe Stunde

1,00 €

 

 

12. Kosten für 

 

- Computerausdruck je A 4 - Seite

0,10 €

- Computerausdruck je A 3 - Seite

0,20 €

 

© Stadtbibliothek Auerbach/Vogtl. 2005