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Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadtbibliothek Auerbach/Vogtl. vom 5. März 2001
Aufgrund des § 4 und § 10 Abs. 2 der SächsGemO vom 21. April 1993
(SächsGVBl. S. 301) in der zur Zeit gültigen Fassung sowie den §§ 2 und 9 der
SächsKAG vom 16. Juni 1993 (GVBl. S. 502) beschließt der Stadtrat der Stadt
Auerbach/Vogtl. am 05.März 2001 die Benutzungs- und Gebührensatzung der
Stadtbibliothek Auerbach/Vogtl. wie
folgt:
§ 1
Allgemeines
(1) Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt
Auerbach. Sie ist Literaturversorgungs- und Informationszentrum ihres Einzugbereiches und
stellt ein breites Spektrum moderner Medien für die Nutzung bereit.
(2) Jedermann ist im Rahmen dieser Ordnung berechtigt, die Bibliothek
auf öffentlich-rechtlicher Grundlage zu benutzen.
(3) Ausleihgebühren werden in Form von Jahresgebühren gemäß Ziff. 2
des Gebührenverzeichnisses erhoben. Die Jahresgebühr einschließlich Auslagen ist bei
erstmaliger Benutzung der Stadtbibliothek fällig und werden nach Ablauf eines
vollen Jahres mit der darauf folgenden Nutzung fällig. Zusätzliche Ausleihgebühren werden in der
Erwachsenen-Videothek gemäß Ziff. 3 des Gebührenverzeichnisses erhoben.
Die Mehreinnahmen durch die Jahresgebühr werden für die Erhöhung des
Medienetats verwendet, so dass ein qualitativ und quantitativ höherwertiger Medienbestand
angeboten werden kann.
(4) Gebühren für besondere Leistungen, für Überziehungen der
Entleihungsfristen, Beschädigung oder Verlust von Medien, Benutzerausweisen,
Auslagenersatz und Gebühren für Internetnutzung werden nach dem zu dieser Satzung
gehörenden Gebührenverzeichnis in der jeweils gültigen Fassung berechnet.
(5) Die Bibliothek hat festgelegte Öffnungszeiten. Sie werden durch
Aushang bekannt gegeben.
§ 2
Anmeldung
(1) Für die Benutzung der Bibliothek ist eine
Anmeldung erforderlich. Die Anmeldung erfolgt unter
Vorlage des Personalausweises oder eines
gleichgestellten Dokuments. Dazu ist die Angabe des
vollständigen Namens, der Anschrift und des
Geburtsdatums auf dem Anmeldeformular notwendig. Mit
seiner Unterschrift erkennt der Benutzer die
Benutzungs- und Gebührensatzung der Bibliothek an
und erteilt damit seine Einwilligung, die Angaben zu
seiner Person elektronisch zu speichern.
(2) Die Anmeldung und Aushändigung eines
Benutzerausweises ist gemäß Ziff. 1 des
Gebührenverzeichnisses kostenpflichtig.
(3) Bei Minderjährigen bis zum vollendeten 18.
Lebensjahr ist die schriftliche Einwilligung ihres
Erziehungsberechtigten oder gesetzlichen Vertreters
bzw. dessen Unterschrift auf dem Anmeldeformular
notwendig. Mit der Unterschrift verpflichtet sich
der Erziehungsberechtigte oder angegebene
gesetzliche Vertreter zur Haftung für den
Schadensfall und zur Begleichung aller anfallenden
Gebühren.
(4) Benutzer der Bibliothek können Kinder ab
vollendetem 7. Lebensjahr werden.
(5) Dienststellen, juristische Personen, Institute
und Firmen können sich durch schriftlichen Antrag
ihres Vertretungsberechtigten anmelden. Dazu können
sie bis zu drei Unterschriften von Bevollmächtigten
hinterlegen, die die Benutzung für den Antragsteller
wahrnehmen.
(6) Nach erfolgter Anmeldung erhält jeder Benutzer
einen Benutzerausweis, der gemäß Ziff. 1 des
Gebührenverzeichnisses kostenpflichtig ist. Der
Ausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum
der Stadt Auerbach/Vogtl.. Der Ausweis ist
sorgfältig aufzubewahren und bei jeder Entleihung
vorzulegen. Veränderungen der persönlichen Daten und
Verlust des Ausweises ist der Bibliothek
unverzüglich mitzuteilen. Bis zur Meldung haftet der
Benutzer für alle Schäden, die aus dem Missbrauch
des Ausweises entstehen. Nach Verlustmeldung kann
durch die Bibliothek ein Ersatzausweis ausgestellt
werden ; dieser ist gemäß Ziff. 5 des
Gebührenverzeichnisses gebührenpflichtig
(7) Ohne Benutzerausweis werden in der Bibliothek
keine Medien entliehen oder verlängert.
Der Benutzerausweis ist auf jeden Fall
zurückzugeben, wenn die Voraussetzungen für die
Bibliotheksbenutzung nicht mehr gegeben sind.
§ 3
Formen der Benutzung
(1) Die Benutzung der Medien kann in der Bibliothek
oder außer Haus erfolgen.
(2) Jeder Benutzer ist berechtigt, Medien aus den
zur Freihandbenutzung aufgestellten Regalen zu
entnehmen. Minderjährige bis zum vollendeten 14.
Lebensjahr können nur in Ausnahmefällen Medien des
Erwachsenenbestandes nutzen. Der Benutzer kann, wenn
nicht anders bestimmt, alle zugänglichen Studien-
und Arbeitsmöglichkeiten sowie bereitgestellten
Hilfsmittel in Anspruch nehmen.
(3) Die Mitarbeiter der Bibliothek unterstützen die
Bibliotheksbenutzer durch Beratung, Auskunft und
Information.
§ 4
Zusätzliche Leistungen der Bibliothek
(1) Für ausgeliehene Medien kann die Bibliothek auf
Wunsch Vorbestellungen gegen Entrichtung einer
Gebühr gemäß Ziff. 8 des Gebührenverzeichnisses
entgegennehmen. Die vorbestellten Medien müssen nach
erfolgter Benachrichtigung innerhalb von 8
Kalendertagen abgeholt werden.
(2) Im Auftrag des Benutzers beschafft die
Bibliothek auf der Grundlage der Bestimmungen für
den Leihverkehr Medien aus anderen Bibliotheken des
In- und Auslandes. Für die Nutzung dieser Medien
gelten zusätzlich die Benutzungsbestimmungen der
entsprechenden Bibliothek. Dieser Auftrag ist
kostenpflichtig gemäß Ziff. 9 des
Gebührenverzeichnisses. Die Kosten sind auch zu
erstatten, wenn die ausgelöste Fernleihe nach der
Benachrichtigung durch die Bibliothek innerhalb der
festgesetzten Ausleihfrist nicht in Anspruch
genommen wurde bzw. vom Benutzer nicht mehr
gewünscht wird.
(3) Unter Beachtung des Urheberrechts können sich
Benutzer aus Printmedien Kopien anfertigen lassen.
Die Herstellung von Kopien ist gemäß Ziff. 12 des
Gebührenverzeichnisses kostenpflichtig.
(4) Auf Wunsch des Benutzers kann die Bibliothek
Titellisten oder andere Informationen
zusammenstellen. Diese sind kostenpflichtig gemäß
Ziff. 10 des Gebührenverzeichnisses.
(5) Alle Benutzer und Besucher der Stadtbibliothek
haben die Möglichkeit, an den vorhandenen
Internetarbeitsplätzen zu recherchieren bzw. zu
arbeiten. Die Internetnutzung ist gemäß Ziff. 11 des
Gebührenverzeichnisses kostenpflichtig.
Voraussetzungen für die Nutzung des Internets sind:
- ein gültiger Benutzerausweis, ein Personalausweis
o. gleichgestelltes Dokument - - die
Nutzungsbedingungen, die als Anlage der Satzung
beiliegt, müssen anerkannt und unterschrieben
werden.
(6) Jeder Ausdruck über Computer ist gemäß Ziff. 12
des Gebührenverzeichnisses kostenpflichtig.
§ 5
Ausleihe außer Haus/Leihfristüberschreitung
(1) Gegen Vorlage des Benutzerausweises werden
Medien, ausgenommen die der Videothek, bis zu viel
Wochen ausgeliehen. Dei Leihfrist für alles Videosund
DVD beträgt 1 Woche, für Sprachvideos und DVD 4 Wochen.
(2) Die Leihfrist der Medien, ausgenommen die Medien
nach Absatz 3, kann vor Ablauf der Leihfrist auf
Antrag eines Benutzers bei Vorlage des
Benutzerausweises oder Angabe der Benutzernummer und
des Namens (gilt nur bei telefonischer Verlängerung)
bis zu zweimal verlängert werden. Die maximale
Ausleihfrist beträgt 12 Wochen. Telefonische
Verlängerungen können nur während der Öffnungszeiten
vorgenommen werden.
(3) Von der Verlängerung ausgeschlossen sind Videos,
DVD, Zeitschriften, CD-ROM und Medien, für die eine
Vorbestellung vorliegt.
(4) Bei der Überschreitung der Ausleihfrist sind
Versäumnisgebühren gemäß Ziff. 4 des
Gebührenverzeichnisses zu zahlen, auch wenn der
Benutzer keine schriftliche Aufforderung erhalten
hat. In der Regel reagiert die Bibliothek mit einer
schriftlichen Aufforderung, wenn die Leihfrist um
eine Woche überzogen wurde. Bleibt diese
Aufforderung erfolglos, ergeht nach der 3. Woche der
Leihfristüberschreitung ein Gebührenbescheid.
(5) Die Einziehung der ausgeliehenen Medien, der
Versäumnisentgelte und der Ersatzleistungen, zu
deren Rückgabe bzw. Begleichung vergeblich
aufgefordert wurde, erfolgt durch das
Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Alle dadurch
entstehenden Kosten sind vom Benutzer zu tragen,
einschließlich der Kosten für erforderliche
Hausbesuche gemäß Ziff. 7 des
Gebührenverzeichnisses.
(6) Wer Bibliotheksgut nicht zurückgibt und auch auf
Aufforderungen bzw. Gebührenbescheid nicht reagiert,
begeht eine Ordnungswidrigkeit mit dem Verdacht,
sich Bibliotheksgut rechtswidrig aneignen zu wollen.
(7) Die Bibliothek kann eine weitere Entleihung von
der Rückgabe der Medien und von der
Schuldbegleichung abhängig machen.
§ 6
Ausleiheinschränkungen
(1) Bestimmte Medien, zum Beispiel Informations- und
Präsenzbestand sowie kulturhistorisch wertvolle
Bestände, sind von der Ausleihe ausgeschlossen.
(2) Die Bibliotheksleitung und die Mitarbeiter sind
berechtigt, bei Vorliegen von besonderen Umständen,
Ausleih- und Nutzungsbeschränkungen zu erlassen.
(3) Nutzer unter dem vollendeten 14. Lebensjahr
können mit ihrem Benutzerausweis nur Medien aus dem
Bestand der Kinderabteilung und CDs + MCs ausleihen.
eine Nutzung von Medien aus dem Erwachsenenbestand
ist nur in Ausnahmefällen (z.B. für schulische
Zwecke) möglich. Die Entscheidung darüber obliegt
den Bibliotheksmitarbeitern.
(4) Benutzer, die gegen diese Satzung verstoßen,
können zeitweilig oder auf Dauer von der Nutzung der
Stadtbibliothek ausgeschlossen werden.
§ 7
Pflichten der Benutzer
(1) Die Benutzer sind verpflichtet, Medien und
Einrichtungen der Bibliothek sorgfältig zu behandeln
und vor Beschädigung und Verlust zu bewahren. Werden
Mängel an den entliehenen Medien festgestellt, sind
diese unverzüglich der Bibliothek mitzuteilen.
(2) Die Benutzer sind verpflichtet, alle Medien vor
Verlassen der Bibliotheksräume unaufgefordert
verbuchen zu lassen, den Zustand der Medien zu
prüfen und etwa vorhandene Schäden sofort
anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige, gelten die Medien
als in einwandfreiem Zustand ausgehändigt.
(3) Mit der Verbuchung und Übergabe der Medien an
den Benutzer ist der Ausleihvorgang vollzogen. Der
Benutzer ist von diesem Zeitpunkt an bis zur
Rückgabe für die entliehenen Medien verantwortlich.
(4) In den Bibliotheksräumen haben die Benutzer
aufeinander Rücksicht zu nehmen und Verhalten zu
meiden, die eine Benutzung durch Andere nachhaltig
stören, behindern oder Medien und Einrichtung
gefährden.
(5) Entliehene Daten-, Ton- und Bildträger dürfen nur
auf handelsüblichen Geräten unter den von den
Herstellerfirmen vorgeschriebenen technischen
Voraussetzungen abgespielt werden.
(6) Videokassetten sind vor Abgabe zurückzuspulen.
Wenn dies nicht geschieht, ist das
zurückspulen durch die Bibliothek gemäß Ziff. 5 des Gebührenverzeichnisses
kostenpflichtig.
(7) Benutzer, die an einer Infektionskrankheit
leiden und denen deshalb spezielle Verhaltensregeln
und Verhaltenseinschränkungen im Umgang mit Anderen
auferlegt worden sind, dürfen die Stadtbibliothek
während dieser Zeit nicht benutzen.
(8) Die Benutzer haben vor Anwendung bzw. Benutzung
die ausgeliehenen Datenträger auf Viren mit einem
Virenscanner oder einem Virenprüfprogramm zu
überprüfen.
§ 8
Haftung der Benutzer
(1) Der Benutzer haftet für die Einhaltung des
Urheber- und Leistungsschutzrechtes.
(2) Verlust und Beschädigung entliehener Medien sind
der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen. Es ist
untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder
beheben zu lassen.
(3) Für Verlust oder Beschädigung von Bibliotheksgut
während der Benutzung hat der Benutzer bzw. sein
gesetzlicher Vertreter vollen Ersatz zu leisten,
auch wenn ihn selbst kein Verschulden trifft. Er
haftet auch für unzulässige Weitergabe an Dritte.
Bei stark beschädigten oder verlorengegangenen
Medien ist der Benutzer zur Beschaffung eines
gleichwertigen Ersatzexemplars verpflichtet. Ist ihm
dies nicht möglich, kann die Bibliothek statt dessen
die Kosten der Wiederbeschaffung des Originals
(Neupreis) oder eines inhaltlich gleichwertigen
Titels, einer Kopie durch Nachdruck oder die Kosten
in Höhe des festgestellten Wertes in Rechnung
stellen.
(4) Der Benutzer haftet für alles Schäden, die aus
dem Verlust oder Missbrauch des Benutzerausweises
durch Dritte entstehen, auch wenn den Benutzer kein
Verschulden trifft.
§ 9
Haftung der Bibliothek
(1) Eine Haftung für die nicht in Verwahrung
gegebenen Sachen sowie Garderobe, Geld und sonstige
Wertsachen übernimmt die Bibliothek nicht.
(2) Die Bibliothek haftet nicht für Schäden an der
Hard- und Software sowie anderen technischen Geräten
des Benutzers oder Dritter, die durch Benutzung von
fehlerhaften oder virenbefallenen Datenträgern
(Disketten, Kassetten, CD, Videos, DVD und CD-ROM)
entstehen.
§ 10
Ordnung in der Bibliothek
(1) Die Stadt Auerbach übt als Bibliotheksträger das
Hausrecht aus. Sie wird durch die Bibliotheksleitung
vertreten.
(2) Der Leiter der Bibliothek bzw. von ihm
beauftragte Personen haben das Recht, Benutzer und
Besucher aus der Bibliothek zu weisen, wenn diese
bewusst gegen die Benutzungssatzung und Hausordnung
verstoßen und den Betrieb der Bibliothek nachhaltig
stören. Benutzer können auf Dauer oder zeitweise von
der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen bzw.
ihre Benutzerausweise eingezogen werden. Die mit dem
Benutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen
bleiben davon unberührt.
(3) Unhandliche und große Gegenstände sowie Tiere
dürfen nicht in die Bibliothek mitgebracht werden.
Während des Aufenthaltes in der Bibliohtek sind alle
Taschen und ähnlichen Behältnisse in die
Taschenschränke einzuschließen.
(4) Die Benutzung des Aufzuges ist nur Besuchern ab
vollendeten 14. Lebensjahr gestattet.
(5) Die für die Bibliothek geltende Hausordnung und
die Benutzungsordnung für die Internet-Nutzung ist
Bestandteil dieser Benutzungs- und Gebührensatzung
und ist in jeder Etage der Ausleihräume gut sichtbar
ausgehängt.
§ 11
Datenschutz
(1) Die von der Bibliothek erhobenen und
gespeicherten Daten des Benutzers werden entsprechend
den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes
behandelt.
(2) Auskünfte darüber, wer bestimmtes Bibliotheksgut
nutzt oder vorbestellt hat, werden nicht erteilt.
§ 12
Gebührenverzeichnis
Die Gebühren der Stadt Auerbach werden aufgrund des
nachfolgenden Gebührenverzeichnisses erhoben.
§ 13
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in
Kraft.
Auerbach, den 25. Januar 1999
Gebührenverzeichnis der Stadtbibliothek Auerbach/Vogtl.
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1. Ausstellen
eines EDV-Ausweisen |
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für Kinder bis zum vollendeten 14.
Lebensjahr |
1,00 € |
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Jugendliche und Erwachsene |
2,50 € |
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2.
Jahresgebühren |
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Kinder bis zum vollendeten 14.
Lebensjahr |
Frei |
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Jugendliche bis zum vollendeten 18.
Lebensjahr |
2,50 € |
|
Erwachsenen ab vollendeten 18.
Lebensjahr |
6,00 € |
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|
3.
Ausleihgebühr der Erwachsenen-Videothek |
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für Spiel- und Sachfilme |
1,00 € |
|
für Sprachvideos |
1,50 € |
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Diese Gebühren, einschl.
Versäumnisgebühren, gelten auch für
Kinder, die in Ausnahmefällen die
Erwachsenen-Videothek nutzen. |
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4.
Versäumnisgebühren |
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für das Überschreiten der Ausleihfrist
(außer Video und DVD) pro angefangene Woche und
Medium |
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Kindermedien |
0,50 € |
|
Erwachsenenmedien |
2,00 € |
|
für Kindervideos, Spiel- und Sachfilme
pro Videokassette/DVD und Tag |
1,00 € |
|
Bei Versand von Aufforderungsschreiben
und Gebührenbescheide sind die
Portogebühren vom Benutzer zu tragen. |
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5. Kostenersatz |
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Ausstellen eines Ersatzausweises: |
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Kinder bis zum vollendeten 14.
Lebensjahr |
1,00 € |
|
Jugendliche und Erwachsene ab
vollendeten 14. Lebensjahr |
2,50 € |
|
bei kleinen Schäden an Büchern |
2,50 € |
|
bei Beschädigung oder Verlust von CD-
bzw. Kassettenhüllen |
1,00 € |
|
bei Beschädigung oder Verlust von
Videohüllen |
1,50 € |
|
bei
starker Beschädigung oder Verlust von
Medien einschl. von Spielen |
Wiederbeschaffungswert |
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erforderliches Zurückspulen der Videos
durch die Bibliothek pro Video |
1,00 € |
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6. Gebühr für
die Einarbeitung eines Ersatzexemplars |
|
bei starker Beschädigung oder Verlust
von Medien |
2,50 € |
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7. Hausbesuch
durch Vollstreckungsbehörde |
|
Abholung von nicht zurückgegebenen
Entleihungen durch Hausbesuch |
20,00 € |
|
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8.
Vorbestellung |
|
von ausgeliehenen Medien |
0,50 € |
|
+ Portogebühr |
0,50 € |
|
oder Telefongebühren |
0,15 € |
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9. Fernleihe (Pauschalgebühr) |
2,50 € |
|
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10. Zusammenstellung von Titellisten und
anderen Informationen je A 4-Seite |
1,00 € |
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11. Internetnutzung |
|
- für Kinder bis zum vollendeten 14.
Lebensjahr |
Frei |
|
- für Jugendliche und Erwachsene pro
angefangene halbe Stunde |
1,00 € |
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12. Kosten für |
|
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-
Computerausdruck je A 4 - Seite |
0,10 € |
|
-
Computerausdruck je A 3 - Seite |
0,20 € |
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